Zusage eines Versicherungsvertreters nicht bindend




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Aus einem Gerichtsbeschluss des OLG in Koblenz geht hervor, dass sich ein Fahrzeughalter nicht nur auf die bloße Zusage eines Versicherungsvertreters verlassen darf. Denn danach ist eine entsprechende Zusicherung noch lange nicht bindend und somit wurde eine Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters beim Oberlandesgericht abgewiesen.

Zusage eines Versicherungsvertreters nicht bindend

Zusage eines Versicherungsvertreters nicht bindend

Der Vater des Klägers hatte für seinen Sohn eine Vollkasko abschließen wollen. Dies lehnte die Versicherung jedoch ab. Der Versicherungsagent versprach aber danach, dass er für den Abschluss der Vollkasko sorgen wolle, was aber nie geschah.

Später kam es zu einem Schaden des Autos und die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung. Der Sohn verlangte von dem Versicherungsvertreter, dass dieser den Schaden begleichen soll, da er so zusagen eine Garantieerklärung gegeben hatte.

Das OLG sah dies anders und erklärte, das solch eine mündliche Aussage keine Garantieerklärung sei, da man auf so etwas nicht vertrauen kann. Der Sohn musste den Schaden selbst begleichen.


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