Unfallflucht wegen Schock befreit nicht vor Strafe




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Entfernt sich ein Autofahrer unerlaubt von einem Unfallort, so zählt dies als Fahrerflucht. Auch wenn man dies getan hat weil man unter Schock stand, muss man es erst einmal beweisen.

Unfallflucht wegen Schockzustand befreit nicht vor Strafe

Unfallflucht wegen Schockzustand befreit nicht vor Strafe

Das Saarländische Oberlandesgericht hat sich kürzlich erst mit solch einem Fall befassen müssen und sprach ein hartes Urteil. Behauptet der Autofahrer, er stand unter Schock, so zählt diese Behauptung alleine nicht. Die vorsätzliche Unfallflucht kann nur dann entkräftet werden, wenn ein Arzt den Schockzustand bestätigt.

Außerdem muss eine Kaskoversicherung nicht zahlen, wenn man Unfallflucht begeht. Im besagten Fall hatte ein Fahrer eine Gartenmauer beschädigt und den Unfallort verlassen. Ohne die Polizei zu rufen, wollte er den Schaden von der Versicherung zurück. Diese muss jedoch nicht zahlen, da der Schockzustand nicht nachgewiesen werden konnte. Bei einem solchen Fall muss immer die Polizei verständigt werden, um später Geld von der Versicherung bekommen zu können. Anderfalls muss man den Schaden komplett selbst tragen.


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