Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten
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Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten
Zu schnell gefahren oder gar zu wenig Abstand zum Vordermann gelassen? Solche Ordnungswidrigkeiten bekommen jetzt eine kürzere Verjährungsfrist. Damit räumt die Polizei den Verkehrssündern eine neue Chance ein.
Drei Monate Frist
Bei derartigen Ordnungswidrigkeiten tritt schon nach drei Monaten die Verjährung ein. Wird man demnach geblitzt oder bekommt einen Laserbescheid zugeschickt, dann muss dieser auch innerhalb von drei Monaten bei dem Verkehrssünder eingehen. Ist dies nicht der Fall, kann er für diese Tat nicht mehr belangt werden.
Anhörungsverfahren und Kennzeichenanzeigen
Bei Anhörungsverfahren muss die Behörde dem Verkehrssünder klarmachen, dass gegen ihn ermittelt wird. Andernfalls gibt es keine Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Mit der Verkehrssünde muss immer eine konkrete Person genannt sein. Wird bei Kennzeichenanzeigen lediglich der Halter des Fahrzeugs angeschrieben, dann führt dies auch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung.
Generell gilt jedoch, dass man im Straßenverkehr besser die Regeln befolgt und sich nichts zuschulden kommen lässt. Im Ernstfall sollte man sich mit seinen Rechten auskennen.
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