Der ADAC hat nun darauf hingewiesen, dass das Gaffen an Unfallorten drastische Strafen nach sich ziehen können. Neben Bußgeldern drohen im Extremfall sogar vorübergehende Festnahmen.
Geldstrafen zwischen 40 und 5.000 Euro
Wie der Automobilclub erklärte, müssen Schaulustige an Stellen, an denen es gekracht hat, mit hohen Geldstrafen rechnen. Wenn sie nämlich Rettungsarbeiten behindern, dann werden laut ADAC mindestens 40 Euro fällig. In schweren Fällen kann dieses Bußgeld sogar bis zu 5.000 Euro betragen.
Vorübergehende Festnahmen an Unfallorten möglich
Die Polizei darf im Extremfall sogar Schaulustige, die stören, vorübergehend festnehmen. Trifft ein Mensch als Erster an einem Unfallort ein, so ist er dazu verpflichtet, sofort Erste Hilfe zu leisten. Darüber hinaus muss zwingend sofort einen Notruf absetzen, erklärte der Automobilclub. Auch ein untätiges Herumstehen kann demnach eine strafbare Handlung darstellen.
Immer mehr Gaffer an Unfallorten in Deutschland
Die Anzahl der Menschen, die bei einem Unfall gaffen, verschlimmert sich in Deutschland immer mehr. Dies berichtete nun die Fachzeitschrift Auto Bild. Dies geht demnach aus einer Schätzung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn) hervor. Dieser Schätzung zufolge behindern Schaulustige inzwischen rund jeden fünften Rettungseinsatz. Dabei sollen auch immer mehr Voyeure am Unfallort Videos und Fotos erstellen, um diese dann später zum Teil ins Internet zu stellen.
Freiheitsstrafe für Schaulustige
Die gesetzliche Grundlage für die Bestrafung von Schaulustigen, die Verletzte oder verunglückte Fahrzeuge fotografieren oder filmen, ist in § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Dabei ist es unerheblich, ob die Aufnahmen weitergegeben oder veröffentlicht werden; bereits die Anfertigung selbst ist strafbar. Dies gilt ebenfalls für die Bildaufnahme von verstorbenen Personen. (Quelle: gesetze-im-internet)
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